Statuten des Vereins: Arche NaturSinne – Verein für Umweltethik, Natur- und Tierschutz

 

Statuten des Vereins: Arche NaturSinne – Verein für Umweltethik, Natur- und Tierschutz

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen: Arche NaturSinne – Verein für Umweltethik, Natur- und Tierschutz und hat seinen Sitz in Zöbern.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zu den genannten Zwecken auf beliebige andere Länder ausgedehnt werden. Die Errichtung von Zweigvereinen und Kooperationen ist beabsichtigt.

§ 2: Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.
Die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins hat folgenden ideellen Zweck:
Förderung von Maßnahmen zur Erhaltung unserer Erde in all ihren Erscheinungsformen und mit all ihren Lebewesen (Fauna und Flora in ihrer Vielfalt).
Förderung des Bewusstseins für die Einzigartigkeit und den lebensspendenden Wert unserer Erde, ihrer Atmosphäre, ihrer Bodenschätze und ihrer natürlichen Kreisläufe.
Dadurch Unterstützung der Entwicklung und Entfaltung einer gesunden Symbiose aus Mensch Tier und Natur.
Förderung und aktive Ausübung von Umweltschutz.
Erforschung und Förderung des Mit-Welt-Bewusstseins. Hierbei erlebtes Wissen soll öffentlich für Interessierte zur Verfügung gestellt werden.
Einladung zur Partizipation an einer lebensbejahenden Lebensweise, die den Bedürfnissen der Menschen von heute ebenso gerecht wird wie unserer Tradition und unserer kulturellen Prägung sowie der Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen.
Der Verein fördert und entwickelt ökologisch und ökonomisch sinnvolle, nachhaltige, gesunde und gesundheitsfördernde Methoden zur Gewinnung von Nahrungsmitteln.
Der Verein vertritt die gemeinsamen Interessen der Mitglieder in der Öffentlichkeit.

§ 3 a: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
  • Kooperation von Menschen in und mit Sozialgemeinschaften, Organisationen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen
  • Naturnahe Förderung, Umsetzung und Erlebbarmachen von Umweltschutz- und Mit-Welt-Aktivitäten
  • Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Institutionen
  • Entwicklung und Umsetzung von Bildungsprojekten und Projektbegleitung
  • Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung von Vereinsinteressen
  • Abhaltung von Veranstaltungen und Vereinstreffen zur Werbung von neuen Mitgliedern
  • Abhaltung und Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Märkten
  • Schaffung weiterer Voraussetzungen für die Verfolgung des Vereinszwecks
  • Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen und Öffentlichkeitsarbeit
  • Gestaltung einer Website, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Newsletter
  • Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Seminare, Workshops, Tagungen, Webinare

Als materielle Mittel dienen:
Die erforderlichen materiellen und finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  • Mitgliedsbeiträge
  • Aufnahmebeiträge
  • Erlöse und Erträge aus Veranstaltungen, Messen und Märkten
  • Forschungszuschüsse und Erlöse aus Forschungen
  • öffentliche Zuschüsse
  • Verwertungen
  • freiwillige Beiträge, Förderbeiträge
  • Spenden, Subventionen
  • Einnahmen aus Kooperationen
  • Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Vermächtnisse, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als auch durch Verträge mit Partnern und durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft).
  • Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Das Präsidium entscheidet über den Jahresbeitrag der Mitglieder, sowie über die Einhebung einer Aufnahmegebühr.

§ 3b: Begünstigungswürdige Bestimmungen gemäß BAO

(1)  Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.
(2) Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.
(3) Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
(4) Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
(5) Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
(6) Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
(7) Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
(8) Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.
(9) Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO.
(10) Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50 % der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen. Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
(11) Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50 % der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen. Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit.
Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Die Ehrenmitglieder des Vereins haben keine Beitragspflicht und kein Wahlrecht.
Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom Präsidium durch Beschluss verliehen werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern entscheidet das Präsidium.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt für jeden physischen Menschen durch den Tod, Kündigung oder Ausschluss. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften erlischt die Mitgliedschaft auch durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.

Austritt:
Die Mitgliedsdauer beträgt ein Jahr und verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird.
Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
Bei einem Beitragsrückstand von mindestens zwei Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu beenden.
Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist möglich, wenn das auszuschließende Ehrenmitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Das aktive und passive Wahlrecht und Stimmrecht gelten nur für die ordentlichen Mitglieder.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsidium beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind das Präsidium, die Generalversammlung (Mitglieder), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9: Generalversammlung (Mitglieder)

Das Präsidium beruft zumindest alle 5 Jahre eine Generalversammlung ein, zu der die Mitglieder mindestens acht Tage vorher, unter Mitteilung der Tagesordnung, einzuladen sind. Die Generalversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder dies verlangen. Die Einladungen haben in Textform und durch Aushang an der Informationstafel im Vereinslokal zu erfolgen.
Die Generalversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer nur für Mitglieder mit Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem Chatroom. Mitglieder können so in elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Stimme abgeben.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  • Beschlussfassung über den Voranschlag
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  • Entlastung des Präsidiums
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Das Leitungsorgan (Präsidium)

Das Präsidium besteht mindestens aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten.
Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist eine Kooptierung aus den ordentlichen Mitgliedern möglich.
Die Mitgliederversammlung kann das Präsidium oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben.
Das Präsidium wird von der Generalversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich.
Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.
Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.



§ 12: Aufgaben des Präsidiums, Zusammentreten und Beschlussfähigkeit

Dem Präsidium obliegen die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
Das Präsidium hat zusammenzutreten, wenn der Präsident oder der Vizepräsident dieses für notwendig erachtet. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eingeladen wurden und beide Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Die Einstimmigkeit der Präsidiumsmitglieder ist zur Beschlussfassung notwendig.
Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vizepräsident.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Präsident vertritt den Verein nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen und finanzielle Angelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten der Vizepräsident.
Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern und dem Verein sind möglich.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.

§ 14: Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 15: Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit relativer Mehrheit einen Vorsitzenden für das Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes fallen endgültig und mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - insofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu verfassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden.

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