Statuten des Vereins: NaturSinne Gesundheitsinstitut - Verein für Gesundheitspflege, Wissenschaft und Forschung ZVR-Zahl 1856914715

 

Statuten des Vereins: NaturSinne Gesundheitsinstitut - Verein für Gesundheitspflege, Wissenschaft und Forschung

ZVR-Zahl 1856914715

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein führt den Namen: NaturSinne Gesundheitsinstitut - Verein für Gesundheitspflege, Wissenschaft und Forschung und hat seinen Sitz in Zöbern.
Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf zur Förderung der nachfolgend genannten Zwecke auf beliebige andere Länder ausgedehnt werden. Die Errichtung von Zweigvereinen und Kooperationen ist beabsichtigt.

§ 2: Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen und Überschüssen ausgerichtet. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.
Die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins hat folgenden ideellen Zweck:
  • Im Mittelpunkt der Vereinsarbeit steht die ganzheitliche Förderung der Gesundheitspflege von Menschen in und mit der Natur.
  • In wissenschaftlichen Studien werden die vielfältigen Möglichkeiten der Gesundheitsförderung erforscht.
  • Erforscht wird auch der gesundheitliche Wert von Gemeinschaftserfahrungen. Insbesondere soll die Freude an persönlichem Wachstum im Miteinander erforscht und gefördert werden.
  • Im Rahmen der Gesundheitsförderung sollen Freude an Bewegung und an Aktivität in der Natur vermittelt werden.
  • Die Gesellschaft soll auf die Möglichkeiten einer gesundheitsfördernden Lebensweise aufmerksam gemacht und zu einem gesundheitsgemäßen Verhalten ermutigt werden.
  • Dazu sollen die gesundheitsrelevanten Aspekte der menschlichen Biologie, Psychologie und Spiritualität vermittelt werden und ihre Umsetzung in eine gesunde Lebenspraxis angeleitet werden. Dabei sollen kulturelle und konstitutionelle Unterschiede ausreichend Beachtung finden.
  • Der gesundheitliche Wert von Genussfähigkeit und Lebensfreude soll erforscht und gefördert werden.
  • Ein Vereinsziel ist auch, den gesundheitlichen Belastungen durch die zunehmende Digitalisierung des Alltags und durch digitalen Medienkonsum entgegenzuwirken, zum Beispiel indem der Verein Freude an Bildung, Persönlichkeitsentwicklung und Naturerleben vermittelt.
  • Die vielfältigen Möglichkeiten von Selbsthilfe im Rahmen der Gesundheitsförderung und Krankheitsbewältigung sollen öffentlich bewusst gemacht und unterstützt werden.
  • Der Verein vertritt die gemeinsamen gesundheitsrelevanten Interessen seiner Mitglieder und wirkt dazu bei öffentlichen Anlässen mit.

§ 3 a: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes
Der Vereinszweck soll durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
Als ideelle Mittel dienen:
  • Planung, Organisation und Durchführung von gesundheitsfördernden Veranstaltungen und Projekten
  • Kooperation mit Sozialgemeinschaften, Organisationen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen
  • Initiierung, Organisation und Unterstützung gesundheitsbezogener Selbsthilfegruppen
  • Vernetzung und Zusammenarbeit insbesondere mit Hochschulen, Entwicklung und Umsetzung von Forschungsprojekten, Projektbegleitung sowie wissenschaftliche Studien
  • Die Möglichkeiten und Konzepte im Sinne dieser Vereinsziele sind zu überprüfen, umzusetzen und die Umsetzungsfähigkeit durch Informations- und Lehrtätigkeit an Andere weiter zu vermitteln.
  • Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung von Vereinsinteressen
  • Abhaltung von Veranstaltungen und Vereinstreffen zur Werbung von neuen Mitgliedern
  • Abhaltung und Teilnahme an Veranstaltungen, Messen und Märkten
  • Schaffung weiterer Voraussetzungen für die Verfolgung des Vereinszwecks
  • Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen und Öffentlichkeitsarbeit
  • Gestaltung einer Website, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Newsletter
  • Vorträge, Versammlungen, Diskussionsabende, Seminare, Workshops, Tagungen, Webinare

Als materielle Mittel dienen:
Die erforderlichen materiellen und finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
  • Mitgliedsbeiträge
  • Aufnahmebeiträge
  • Erlöse und Erträge aus Veranstaltungen, Projekten, Messen und Märkten
  • Forschungszuschüsse und Erlöse aus Forschungen
  • öffentliche Zuschüsse
  • Verwertungen
  • freiwillige Beiträge, Förderbeiträge
  • Spenden, Subventionen
  • Einnahmen aus Kooperationen
  • Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Vermächtnisse, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als auch durch Verträge mit Partnern und durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft).
  • Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  • Erträgnisse aus der Vermögensverwaltung (z.B. Vermietung, Kapitaleinkünfte)
Der Präsident oder die Präsidentin (nachfolgend wird einfach nur noch von „der Präsident“ gesprochen) entscheiden über den Jahresbeitrag der Mitglieder, sowie über die Einhebung einer Aufnahmegebühr.

§ 3 b: Begünstigungswürdige Bestimmungen gemäß BAO
(1)   Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar.
(2) Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.
(3) Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden.
(4) Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.
(5) Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.
(6) Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
(7) Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
(8) Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.
(9) Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO.
(10) Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50 % der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen. Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.
(11) Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50 % der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.   Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.

§ 4: Arten der Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
Ordentliche Mitglieder sind jene mit einer vollen Beteiligung an der Vereinsarbeit.
Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.
Die Fördermitglieder sind Förderer des Vereins ohne Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
Die Ehrenmitglieder des Vereins haben keine Beitragspflicht und kein Wahlrecht.
Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom/n dem/der Präsident/in durch Beschluss verliehen werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern entscheidet der Präsident.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.



§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt für jeden physischen Menschen durch den Tod, Kündigung oder Ausschluss. Bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften erlischt die Mitgliedschaft auch durch den Verlust der Rechtspersönlichkeit.

Austritt:
Die Mitgliedsdauer beträgt ein Jahr und verlängert sich jeweils für ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Mitgliedsjahres gekündigt wird.
Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.
Bei einem Beitragsrückstand von mindestens zwei Monaten ist der Verein berechtigt, die Mitgliedschaft zu beenden.
Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen oder formlos bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft ist möglich, wenn das auszuschließende Ehrenmitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Das aktive und passive Wahlrecht und Stimmrecht gelten nur für die ordentlichen Mitglieder.
Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsidenten beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 8: Vereinsorgane
Organe des Vereins sind das Präsidium, die Generalversammlung (Mitglieder), die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 9: Generalversammlung (Mitglieder)
Das Präsidium beruft zumindest alle 5 Jahre eine Generalversammlung ein, zu der die Mitglieder mindestens acht Tage vorher, unter Mitteilung der Tagesordnung, einzuladen sind. Die Generalversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn 10% der Mitglieder dies verlangen. Die Einladungen haben in Textform und durch Aushang an der Informationstafel im Vereinslokal zu erfolgen.
Die Generalversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer nur für Mitglieder mit Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem Chatroom. Mitglieder können so in elektronischer Form ihre Rechte wahrnehmen und ihre Stimme abgeben.
Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben gültigen Stimmen.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  • Beschlussfassung über den Voranschlag
  • Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
  • Wahl und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
  • Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
  • Entlastung des Präsidiums
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  • Beratung und Beschlussfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11: Das Leitungsorgan (Präsidium)
Das Präsidium besteht mindestens aus dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten.
Bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes ist eine Kooptierung aus den ordentlichen Mitgliedern möglich.
Die Mitgliederversammlung kann das Präsidium oder einzelne Vereinsorgane ihres Amtes entheben.
Das Präsidium wird von der Generalversammlung für die Dauer von 5 Jahren gewählt, Wiederwahl ist möglich.
Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.
Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.



§ 12: Aufgaben des Präsidiums, Zusammentreten und Beschlussfähigkeit
Dem Präsidenten obliegen die Geschäftsführung, Leitung und Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.
Das Präsidium hat zusammenzutreten, wenn der Präsident oder der Vizepräsident dieses für notwendig erachtet. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder eingeladen wurden und beide Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Die Einstimmigkeit der Präsidiumsmitglieder ist zur Beschlussfassung notwendig.
Den Vorsitz führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Vize Präsident.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder
Der Präsident führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Der Präsident vertritt den Verein nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen und finanzielle Angelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Präsidenten.
Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten der Vize Präsident.
Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern und dem Verein sind möglich.
Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.
Bei Gefahr in Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.

§ 14: Rechnungsprüfer
Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Präsidium über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 15: Schiedsgericht
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen dem Präsidium zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit relativer Mehrheit einen Vorsitzenden für das Schiedsgericht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes fallen endgültig und mit einfacher Stimmenmehrheit. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit einer
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Diese Generalversammlung hat auch - insofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu verfassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des iSd §§ 34 ff BAO zu verwenden.



Zuständige Bezirkshauptmannschaft: Neunkirchen
Sitz Zöbern (Zöbern)
c/o Czerwenka Gerhard
Zustellanschrift 2871 Kampichl, Kampichl 60
Land Österreich
Präsident: Dr. Udo Boessmann
Vize Präsident: Gerhard Czerwenka

Kommentare

Beliebte Posts aus diesem Blog

Statuten des Vereins: Arche NaturSinne – Verein für Umweltethik, Natur- und Tierschutz